Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten hat in der Sache Erfolg.
Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Verfügungsbeklagten in Werbezetteln angekündigte Aufnahme des Verkaufs von Grabgestecken, Tannen und Zubehör in ..... gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 10 des Mietvertrages der Parteien vom 17. Juni 1993 verstoßen würde.
Dieses Wettbewerbsverbot ist nämlich nach § 138 BGB sittenwidrig.
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