OLG Hamburg - Beschluss vom 15.04.2002
2 Wx 120/01
Normen:
DÜG § 1 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 10 Abs. 2 § 10 Abs. 3 § 10 Abs. 4 § 43 Abs. 1 S. 1 § 45 § 47 S. 2 § 47 § 48 Abs. 3 ; BGB § 138 § 138 Abs. 1 ; FGG § 27 § 27 Abs. 1 S. 1 § 29 § 29 Abs. 4 § 20 a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 546 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 53
ZMR 2002, 776

Sittenwidrigkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Abweichen von der Kostentragungspflicht der Gemeinschaft nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG; Erstattung außergerichtlicher Kosten bei von vornherein offensichtlich aussichtsloser Anschlussbeschwerde

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 120/01

DRsp Nr. 2002/10878

Sittenwidrigkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Abweichen von der Kostentragungspflicht der Gemeinschaft nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG; Erstattung außergerichtlicher Kosten bei von vornherein offensichtlich aussichtsloser Anschlussbeschwerde

1. Besteht zur Zeit der Beschlussfassung aus der Sicht der Beteiligten ein sachlicher Grund dafür, von der grundsätzlichen Kostentragung durch die Gemeinschaft nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG abzuweichen, werden mithin nicht einseitig Sonderpflichten begründet, ist ein solches Verhalten nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB einzustufen Für die Zustimmung zur Durchführung baulicher Maßnahmen kann auch die abstrakte Übernahme von Kosten als Gegenleistung verlangt werden. 2. Ist eine erhobene Anschlussbeschwerde angesichts der in der ersten Instanz getroffenen Feststellungen zwar nicht als mutwillig, aber doch als von vornherein offensichtlich aussichtslos einzustufen, haben die Antragsgegner für das Verfahren zweiter Instanz diejenigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten, die sie durch die Einlegung ihres Rechtsmittels veranlasst haben.

Normenkette:

DÜG § 1 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 10 Abs. 2 § 10 Abs. 3 § 10 Abs. 4 § 43 Abs. 1 S. 1 § 45 § 47 S. 2 § 47 § 48 Abs. 3 ; BGB § 138 § 138 Abs. 1 ; FGG § 27 § 27 Abs. 1 S. 1 § 29 § 29 Abs. 4 § 20 a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 546 ;

Gründe:

I.