BayObLG - Beschluß vom 17.03.1994
2Z AR 12/94
Normen:
WEG § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994, 60
BayObLGZ 1994. 60
MDR 1994, 915

Sofortige Beschwerde im negativen Kompetenzkonflikt in einem Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 17.03.1994 - Aktenzeichen 2Z AR 12/94

DRsp Nr. 1995/1317

Sofortige Beschwerde im negativen Kompetenzkonflikt in einem Wohnungseigentumsverfahren

»1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Landgericht als Prozeßgericht und einem Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht sind sowohl die Abgabeentscheidung des Landgerichts wie der Rückgabebeschluß des Amtsgerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 2. Zur Entscheidung über einen Anspruch gegen den Verwalter, der ausgeschiedenen und gegenwärtigen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht, ist das Wohnungseigentumsgericht zuständig.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger waren Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; bei Klageerhebung waren sie es nur noch teilweise. Die Beklagte ist die Verwalterin.

Die Kläger behaupten, daß der Beklagten im Zusammenhang mit einer Dachreparatur über 40.000 DM zuviel zugeflossen seien, die ihnen zustünden.

Die Kläger haben beim Landgericht Klage mit dem Antrag eingereicht, die Beklagte zur Rückzahlung dieses Betrages und zur Rechnungslegung über das Festgeldkonto, auf dem der Betrag angelegt ist, zu verurteilen. Hilfsweise haben sie beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht) zu verweisen.

Das Landgericht hat am 10.11.1993 folgenden Beschluß erlassen: