I. Die Kläger waren Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; bei Klageerhebung waren sie es nur noch teilweise. Die Beklagte ist die Verwalterin.
Die Kläger behaupten, daß der Beklagten im Zusammenhang mit einer Dachreparatur über 40.000 DM zuviel zugeflossen seien, die ihnen zustünden.
Die Kläger haben beim Landgericht Klage mit dem Antrag eingereicht, die Beklagte zur Rückzahlung dieses Betrages und zur Rechnungslegung über das Festgeldkonto, auf dem der Betrag angelegt ist, zu verurteilen. Hilfsweise haben sie beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht) zu verweisen.
Das Landgericht hat am 10.11.1993 folgenden Beschluß erlassen:
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