OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.12.2003
20 W 417/03
Normen:
FGG § 6 Abs. 2 ; WEG § 43 ; ZPO § 46 Abs. 2 ; ZPO § 567 ; ZPO § 574 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 395/2002
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 41 II 129/2002

Sofortige weitere Beschwerde gegen Zurückweisung eines Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.12.2003 - Aktenzeichen 20 W 417/03

DRsp Nr. 2004/7178

Sofortige weitere Beschwerde gegen Zurückweisung eines Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»Weist das Landgericht im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Ablehnung eines Richters der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit zurück, so ist dagegen seit der Änderung der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegeben, sofern sie durch das Landgericht entsprechend § 574 ZPO zugelassen worden ist.«

Normenkette:

FGG § 6 Abs. 2 ; WEG § 43 ; ZPO § 46 Abs. 2 ; ZPO § 567 ; ZPO § 574 ;

Entscheidungsgründe: