OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.10.2000
3 Wx 276/00
Normen:
WEG § 5 Abs. 1 ; BGB § 94 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1000 (Ls)
NZM 2001, 752
OLGReport-Düsseldorf 2001, 199
Vorinstanzen:
I. AG Düsseldorf - Beschluss - 291 II 174/99 WEG -,
LG Düsseldorf, vom 04.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 144/00

Sondereigentum an einer Abwasserhebeanlage

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 276/00

DRsp Nr. 2001/4881

Sondereigentum an einer Abwasserhebeanlage

»Eine Abwasserhebeanlage, die sich im gemeinschaftseigenen Heizungskeller befindet, aber lediglich der Abwasserentsorgung einer einzelnen Eigentumswohnung dient, gehört als Gebäudebestandteil gemäß § 5 Abs. 1 WEG zu den Sondereigentumsräumen, deren Abwässer sie entsorgt, und ist damit Gegenstand des Sondereigentums.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1 ; BGB § 94 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Wohnungseigentumsanlage in Düsseldorf besteht aus zwei Wohneinheiten. Der Beteiligte zu 1. ist Eigentümer der Wohnung Nr. 2, gelegen im ersten Obergeschoß und Dachgeschoß des Hauses. Der Beteiligte zu 2. ist Eigentümer der Wohnung Nr. 1, gelegen im Erdgeschoß und im Kellergeschoß des Hauses.