OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.03.1999
3 Wx 72/99
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 772
OLGReport-Düsseldorf 2000, 29
WuM 1999, 425

Sondereigentumsfähigkeit des Zugangs zur Heizungsanlage und Einrichtungen der Hausversorgung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 72/99

DRsp Nr. 2000/7819

Sondereigentumsfähigkeit des Zugangs zur Heizungsanlage und Einrichtungen der Hausversorgung

»Die Zugänge zu einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage und den in gemeinschaftlichem Gebrauch stehenden Zentraleinrichtungen der Hausversorgung sind nicht sondereigentumsfähig.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ;

Gründe

I. In einem von dem Verfahrensbevollmächtigten unter dem 24.3.1998 beurkundeten Vertrag haben die Beteiligten zu 1 bis 5 vereinbart, auf dem im Rubrum bezeichneten Grundstück ein Gebäude zu errichten und daran Sonder- und Teileigentum zu begründen. Mit Schreiben vom 21.8.1998 hat der Bevollmächtigte der Beteiligten unter Beifügung der notariell beurkundeten Verträge beantragt, die zur Vollziehung des Vertrages erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.

Das Amtsgericht hat den Eintragungsantrag der Beteiligten beanstandet. Es hat darauf hingewiesen, daß nach den vorgelegten Aufteilungsplänen der Zugang zum gemeinschaftlichen Heizungskeller nur über die Teileigentumsrechte 1 und der Zugang zu dem gemeinschaftlichen Hausanschlußraum nur über die Teileigentumsrechte 2 möglich sei; dies sei nicht zulässig. Die Beteiligten haben gegen die vorgenannte Zwischenverfügung Erinnerung eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.