I. In einem von dem Verfahrensbevollmächtigten unter dem 24.3.1998 beurkundeten Vertrag haben die Beteiligten zu 1 bis 5 vereinbart, auf dem im Rubrum bezeichneten Grundstück ein Gebäude zu errichten und daran Sonder- und Teileigentum zu begründen. Mit Schreiben vom 21.8.1998 hat der Bevollmächtigte der Beteiligten unter Beifügung der notariell beurkundeten Verträge beantragt, die zur Vollziehung des Vertrages erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.
Das Amtsgericht hat den Eintragungsantrag der Beteiligten beanstandet. Es hat darauf hingewiesen, daß nach den vorgelegten Aufteilungsplänen der Zugang zum gemeinschaftlichen Heizungskeller nur über die Teileigentumsrechte 1 und der Zugang zu dem gemeinschaftlichen Hausanschlußraum nur über die Teileigentumsrechte 2 möglich sei; dies sei nicht zulässig. Die Beteiligten haben gegen die vorgenannte Zwischenverfügung Erinnerung eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|