I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit notarieller Vereinbarung vom 7.11.2001 änderten sie die ursprüngliche Teilungserklärung. Unter anderem begründeten sie ein Sondernutzungsrecht für einen Eigentümer in Form eines Kfz-Abstellplatzes.
In den Wohnungsgrundbüchern ist in Abteilung II ein Kinderspielplatzmitbenutzungsrecht für die jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks und ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer einer Wohnung in einer anderen Wohnanlage eingetragen.
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