BayObLG - Beschluss vom 09.04.2002
2Z BR 30/02
Normen:
BGB § 877 § 876 ; GBO § 19 ; WEG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 19
BayObLGZ 2002, 107
FGPrax 2002, 149
NJW-RR 2002, 1526
NZM 2002, 488
NZM 2002, 488
OLGReport-BayObLG 2002, 396
Rpfleger 2002, 432
Rpfleger 2002, 432
ZMR 2002, 773
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 227/02
AG - Grundbuchamt - Neuburg a.d. Donau,

Sondernutzung an Kfz-Stellplatz in Eigentumswohnanlage - Kinderspielplatzmitbenutzungsrecht - Geh- und Fahrtrecht

BayObLG, Beschluss vom 09.04.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 30/02

DRsp Nr. 2002/9118

Sondernutzung an Kfz-Stellplatz in Eigentumswohnanlage - Kinderspielplatzmitbenutzungsrecht - Geh- und Fahrtrecht

»1. Wird einem Wohnungseigentümer eine bestimmte Grundstücksfläche zur Sondernutzung als Kfz-Stellplatz zugewiesen, so ist damit eine andere Nutzung dieser Fläche ausgeschlossen.2. Die Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch bedarf der Bewilligung des Dienstbarkeitsberechtigten eines Kinderspielplatzmitbenutzungsrechts, das sich auf dieselbe Fläche erstreckt.3. Die Bewilligung des Berechtigten eines Geh- und Fahrtrechts ist nicht erforderlich, wenn die Ausübung dieser Dienstbarkeit auf eine andere Fläche des Grundstücks beschränkt ist.«

Normenkette:

BGB § 877 § 876 ; GBO § 19 ; WEG § 10 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit notarieller Vereinbarung vom 7.11.2001 änderten sie die ursprüngliche Teilungserklärung. Unter anderem begründeten sie ein Sondernutzungsrecht für einen Eigentümer in Form eines Kfz-Abstellplatzes.

In den Wohnungsgrundbüchern ist in Abteilung II ein Kinderspielplatzmitbenutzungsrecht für die jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks und ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer einer Wohnung in einer anderen Wohnanlage eingetragen.