OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.12.2002
20 W 446/02
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 224/02
AG Offenbach a.M. - 41 II 29/02,

Sonderumlage, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht; Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 20 W 446/02

DRsp Nr. 2003/2835

Sonderumlage, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht; Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle

»Gegenüber der unangefochten beschlossenen Sonderumlage als Ergänzung eines bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplans nach § 16 Abs. 2 WEG kommt eine Aufrechung nur mit eigenen Ansprüchen aus Notgeschäftsführung bzw. anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen in Betracht. Ein Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber Ansprüchen auf Zahlung anteiliger Sonderumlage in jedem Fall ausgeschlossen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat als nach § 8 der Teilungserklärung zur Geltendmachung von Wohngeldrückständen in eigenem Namen befugter Verwalter einen Beschluss des Amtsgerichts erwirkt, in welchem dem Antragsgegner die Zahlung seines Anteils von 783,81 EUR an einer Sonderumlage zur Finanzierung der Sanierung der Terrasse eines Miteigentümers aufgegeben worden ist. Die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 20.000,00 DM, fällig zum 01.11.2001 und umgelegt auf alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen, war zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 26.09.2001 (Bl. 15 d. A.) mehrheitlich beschlossen worden.