BayObLG - Beschluß vom 30.03.2000
2Z BR 2/00
Normen:
WEG § 5 Abs. 2, § 22 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1179
NZM 2000, 674
ZfIR 2000, 376
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 3002/99
AG Landsberg a. Lech UR II 6/99 ,

Sonnenkollektoren als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums

BayObLG, Beschluß vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 2/00

DRsp Nr. 2000/3822

Sonnenkollektoren als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums

»1. Die Dächer von Reihenhäusern in der Rechtsform des Wohnungseigentums gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum.2. Das Aufstellen von breitflächigen Sonnenkollektoren mit einem Neigungswinkel von 450 auf dem Flachdach eines Hauses stellt eine bauliche Veränderung dar.3. Der Anspruch auf Beseitigung von eigenmächtig aufgestellten Sonnenkollektoren auf dem Dach eines Hauses entfällt grundsätzlich nicht deshalb, weil es sich bei Sonnenkollektoren um ein umweltfreundliches Mittel zur Gewinnung von Energie handelt.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2, § 22 ; BGB § 1004 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Baukörpern, nämlich einem Gebäude mit Geschoßwohnungen und einer Reihenhauszeile, besteht. Den Antragsgegnern gehört ein Reihenhaus.

In der Teilungserklärung ist bestimmt:

§ 3

...

2) Zum Sondereigentum gehören unter anderem:

f) bei den Reihenhäusern das gesamte Wohnhaus, einschließlich Heizungsanlage, sowie alle Außenwände, Außen- und Innenfenster und Außen- und Innentüren, jedoch ausgenommen die Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.

§ 4