I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Baukörpern, nämlich einem Gebäude mit Geschoßwohnungen und einer Reihenhauszeile, besteht. Den Antragsgegnern gehört ein Reihenhaus.
In der Teilungserklärung ist bestimmt:
§ 3
...
2) Zum Sondereigentum gehören unter anderem:
f) bei den Reihenhäusern das gesamte Wohnhaus, einschließlich Heizungsanlage, sowie alle Außenwände, Außen- und Innenfenster und Außen- und Innentüren, jedoch ausgenommen die Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.
§ 4
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