OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.06.2006
20 W 152/04
Normen:
WEG § 15 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 724/03

Statthaftigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Sondernutzungsrechten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 20 W 152/04

DRsp Nr. 2007/4293

Statthaftigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Sondernutzungsrechten

»1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer im Hinblick auf bestehende Sondernutzungsrechte bleiben grundsätzlich statthaft, da sie Gegenstand des Gemeinschaftseigentums bleiben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit in den Kernbereich eines Sondernutzungsrechts eingegriffen oder eine gesetzes- bzw. vereinbarungsändernde Wirkung statuiert wird. 2. Zur Einschränkung der Vermietbarkeit von Tiefgaragenstellplätzen durch Wohnungseigentümerbeschluss.«

Normenkette:

WEG § 15 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Mitglieder der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese besteht aus 56 Wohnungseigentums- und 6 Teileigentumseinheiten, einer Kellergarage mit 14 Einstellplätzen und einer Tiefgarage mit 9 Einstellplätzen.

Der Grundbesitz ist nach Maßgabe der Ziffer I der Teilungserklärung vom ....1995, Urkundenrolle-Nr. .../1995 des Notars N1 in O1 (Bl. 11 ff d. A.), mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten des Inhalts, dass

"1. eine andere Nutzung des Grundstücks verboten ist als die Nutzung für betreutes Wohnen in einer Seniorenanlage und

2. die Berechtigte das Recht hat, die Besetzung der Wohnungen zu bestimmen", zugunsten der A mH, ..., belastet, der nunmehrigen Antragstellerin zu 2).