OLG Hamburg - Beschluss vom 12.05.2003
2 Wx 1/01
Normen:
ZPO § 246 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 11 Abs. 1 ; WEG § 25 Abs. 2 Satz 2 ; WEG § 47 ; BGB § 1066 ; BGB § 1093 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 252
ZMR 2003, 701

Stellung des dinglich Wohnberechtigten in Wohnungseigentumssachen

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 1/01

DRsp Nr. 2003/14420

Stellung des dinglich Wohnberechtigten in Wohnungseigentumssachen

»1. Der Nießbrauch an einer Eigentumswohnung lässt das Stimmrecht des Wohnungseigentümers unberührt. Zudem treffen die Lasten und Kosten des Wohnungseigentums nicht den Nießbraucher, sondern im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander den jeweiligen Wohnungseigentümer. Diese Gesichtspunkte zu den Befugnissen des Nießbrauchers an einem Wohnungseigentum sind auf einen dinglich Wohnungsberechtigten zu übertragen. 2. Der Umstand, dass das zwischen dem Wohnungsberechtigten und dem Wohnungseigentümer bestehende Schuldverhältnis die Verpflichtung des Wohnungsberechtigten zur Kostentragung vorsieht, verleiht diesem nicht die Befugnis, an den Versammlungen der Wohnungseigentümer als Vertreter des Wohnungseigentümers teilzunehmen und für diesen das Stimmrecht auszuüben. 3. Hat der Wohnungsberechtigte gerichtlich das Ziel verfolgt, dass er an den Wohnungseigentümerversammlungen in Vertretung des Eigentümers teilnehmen und diesen bei den Abstimmungen vertreten darf, so entspricht es der Billigkeit, ihm (hier: seinen Erben) bei Erledigung der Hauptsache und mangels Erfolgsaussicht die dem Wohnungseigentümer entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.«

Normenkette:

ZPO § 246 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 11 Abs. 1 ; WEG § 25 Abs. 2 Satz 2 ; WEG § 47 ; BGB § 1066 ; BGB § 1093 ;