OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.10.2000
3 Wx 92/00
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 949
NZM 2001, 537
OLGReport-Düsseldorf 2001, 407
Vorinstanzen:
I. AG Moers - Beschluß vom 12. November 1999 - 63 II 26/99 WEG -,
LG Kleve, vom 16.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 552/99

Stillschweigende Entlastung des Verwalters einer Eigentumswohnanlage - Umfang der Entlastung bei weitergehender Kenntnis des Verwaltungsbeirats

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 92/00

DRsp Nr. 2001/4883

Stillschweigende Entlastung des Verwalters einer Eigentumswohnanlage - Umfang der Entlastung bei weitergehender Kenntnis des Verwaltungsbeirats

»1. Mit dem die Jahresabrechnung genehmigenden Beschluss der Wohnungseigentümer wird dem Verwalter stillschweigend Entlastung hinsichtlich der in der Abrechnung dargestellten Zahlungsvorgänge einschließlich des zugrunde liegenden Verwalterhandelns erteilt, wenn sich die Eigentümer die Entlastung nicht ausdrücklich oder zumindest schlüssig vorbehalten.2. Ansprüche gegen den Verwalter wegen Vorgängen, die bei dem Genehmigungsbeschluss nicht bekannt oder erkennbar waren, können nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Verwaltungsbeirat die Vorgänge kannte oder kennen müsste.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 § 28 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) war bis zum 31.12.1997 Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft in Moers.

Im November 1994 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Fenster ihrer Wohnanlage zu sanieren. Die Kosten wurden mit rd. 500.000,00 DM veranschlagt. Die Beteiligte zu 2) sollte den Beschluß umsetzen. Im Jahre 1995 wurden die Arbeiten ausgeführt und in der Jahresabrechnung für 1995 auch berücksichtigt.