KG - Beschluss vom 29.05.2002
24 W 66/02
Normen:
WEG § 25 Abs. 5 § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 172
KGReport-Berlin 2002, 210
NZM 2002, 1008
NZM 2002, 618
NZM 2002, 618
ZMR 2002, 862
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 182/01
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 76 II 196/00

Stimmrecht des Wohnungseigentümers bei seiner Abberufung als Verwalter

KG, Beschluss vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 24 W 66/02

DRsp Nr. 2002/13322

Stimmrecht des Wohnungseigentümers bei seiner Abberufung als Verwalter

»Ein Mehrheitseigentümer, der zugleich Verwalter ist, ist bei der Abstimmung über die gegen ihn ohne wichtigen Grund ausgesprochene Abberufung und Kündigung nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen (Abweichung von OLG Düsseldorf NZM 1999, 285 = ZMR 1999, 60 = WuM 1999, 59 = FGPrax 1999 10).«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 5 § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu I., II. und III. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage, die auf der notariellen Teilungserklärung vom 10. Januar 1994 beruht. Die Beteiligte zu III. ist in der Teilungserklärung zur Verwalterin bis zum 31. Dezember 1998 bestellt. Mit bestandskräftig gewordenem Mehrheitsbeschluss vom 8. Juni 1998 zu TOP 9 ist die Beteiligte zu III. "zu den bisherigen Konditionen (d.h. 400,00 DM zzgl. 16 % Mehrwertsteuer pro Wohneinheit pro Jahr) bis 31.12.2003, mit einer beidseitigen Kündigungsfrist zum 30.06. des jeweiligen Jahres ... gewählt". Die Wohnanlage umfasst 81 Wohnungen und 9 Teileigentumseinheiten. Es gilt Objektstimmrecht. Die Beteiligte hat noch 40 Einheiten inne. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 36, die Antragstellerin zu 2. der Wohnung Nr. 2.