OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.09.1998
3 Wx 366/98
Normen:
WEG § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)328f-g
NZM 1999, 285
WuM 1999, 59
ZMR 1999, 60
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 155/98
WEG AG Krefeld (38 UR II 133/97),

Voraussetzungen für den Stimmrechtsausschluß des WEG-Verwalters

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 366/98

DRsp Nr. 1998/20071

Voraussetzungen für den Stimmrechtsausschluß des WEG -Verwalters

»1. Der Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer ist oder mit dem Wohnungseigentümer wirtschaftlich so stark verbunden ist, daß man sie interessengemäß als Einheit betrachten kann, ist von der Abstimmung über die Kündigung des Verwaltervertrages ausgeschlossen, da es sich insoweit um ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 25 Abs. 5 WEG handelt.2. Der einem Stimmverbot unterliegende Verwalter ist auch nicht aufgrund der ihm von anderen Wohnungseigentümern erteilten Vollmachten zur Vertretung berechtigt.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 sind Mitglieder der aus der Anlage ersichtlichen Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Geschäftsführer der Verwalterin, der GmbH, ist gleichzeitig Geschäftsführer der Wohnungseigentümerin B-mbH.