I.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind Wohnungseigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage, wobei die Beteiligten zu 2) a) und b) Erben des verstorbenen früheren Wohnungseigentümers und Beteiligten Y sind.
Mit der ursprünglichen Teilungserklärung vom 30.11.1990 hatte die Beteiligte zu 3) Wohnungseigentum für 4 Wohnungseigentumseinheiten begründet. In dieser Teilungserklärung heißt es in § 15:
"Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer wird mit einer Stimme pro Eigentumswohnung bemessen."
Unter dem 29.05.1992 ist diese Teilungserklärung dahin geändert worden, daß die Aufteilung des Eigentums statt in 4 in 3 Miteigentumsanteile erfolgte.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|