OLG Hamm - Beschluss vom 12.03.2002
15 W 358/01
Normen:
WEG § 25 Abs. 2 § 8 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 123
OLGReport-Hamm 2002, 381
ZMR 2002, 859
Vorinstanzen:
LG Dortmund - 9 T 449/01 WEG ,
AG Kamen - 9 II 141/01 WEG ,

Stimmrecht und Unterteilung eines Wohnungseigentums

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2002 - Aktenzeichen 15 W 358/01

DRsp Nr. 2002/10935

Stimmrecht und Unterteilung eines Wohnungseigentums

1. Sieht die Teilungserklärung ein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach Miteigentumsanteilen vor, so führt die Unterteilung eines Wohnungseigentums nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung.2. Allein der Umstand, daß das Sondereigentum an drei selbständigen Wohnungseinheiten besteht, läßt nicht eine Auslegung der Teilungserklärung zu, daß die Unterteilung des betreffenden Wohnungseigentums zu einer Stimmrechtsvermehrung führen solle.

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 2 § 8 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind Wohnungseigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage, wobei die Beteiligten zu 2) a) und b) Erben des verstorbenen früheren Wohnungseigentümers und Beteiligten Y sind.

Mit der ursprünglichen Teilungserklärung vom 30.11.1990 hatte die Beteiligte zu 3) Wohnungseigentum für 4 Wohnungseigentumseinheiten begründet. In dieser Teilungserklärung heißt es in § 15:

"Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer wird mit einer Stimme pro Eigentumswohnung bemessen."

Unter dem 29.05.1992 ist diese Teilungserklärung dahin geändert worden, daß die Aufteilung des Eigentums statt in 4 in 3 Miteigentumsanteile erfolgte.