BayObLG - Beschluß vom 17.12.1993
2Z BR 105/93
Normen:
WEG § 5, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 2, § 43 Abs. 1 ; ZPO § 301 ;

Teilentscheidungen in Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 105/93

DRsp Nr. 1994/1767

Teilentscheidungen in Wohnungseigentumsverfahren

»1. Im Wohnungseigentumsverfahren ist eine Teilentscheidung zulässig, sofern die Entscheidung über den Teil des Verfahrensgegenstands nicht von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand beeinflußt werden kann.2. Das Sondereigentum an einer Dachterrasse erstreckt sich allenfalls auf den Bodenbelag; die darunter liegenden Schichten der Abdichtung und Isolierung sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum.3. Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß festlegen, in welcher Weise Pflanzbeete auf einer im Sondereigentum stehenden Dachterrasse angelegt werden dürfen, wenn nur so der Gefahr von Schäden für das gemeinschaftliche Eigentum begegnet werden kann.«

Normenkette:

WEG § 5, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 2, § 43 Abs. 1 ; ZPO § 301 ;

Gründe:

I. Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei aneinandergebauten Häusern mit Flachdach besteht. Über dem 7. Stockwerk des einen Hauses befindet sich ein weiteres, flächenmäßig kleineres 8. Stockwerk mit drei Wohnungen. Zu diesen Wohnungen gehören Dachterrassen, unter denen Wohnungen des 7. Stockwerks liegen. Die Antragsteller sind Eigentümer einer der Wohnungen im 8. Stock.

Die weitere Beteiligte ist seit 1.1.1993 Verwalterin der Wohnanlage.