I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer großen Wohnanlage, die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Die Anlage verfügte über einen Anschluß an das Breitbandkabel; die jährlichen Gebühren für den Anschluß betrugen nach dem Vortrag der Antragsteller ungefähr 30000 DM. Der Vertrag über den Kabelanschluß lief zum Jahresende 1998 aus.
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