BayObLG - Beschluß vom 20.04.2000
2Z BR 171/99
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 10
NZM 2000, 679
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 22136/98
AG München 482 UR II 421/98 ,

Teilweise Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 171/99

DRsp Nr. 2000/4883

Teilweise Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

»1. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden. Erfüllt die Beschränkung diese Voraussetzung nicht, so ist der Antrag grundsätzlich als Anfechtung des ganzen Eigentümerbeschlusses auszulegen. Aus der (unzulässigen) Beschränkung kann sich aber ergeben, daß die Anfechtung und etwaige Ungültigerklärung nur auf bestimmte Gründe gestützt werden kann.2. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümer den Ersatz eines Anschlusses an das Breitbandkabel durch eine Gemeinschafts-Satellitenempfangsanlage mit Stimmenmehrheit beschließen können.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer großen Wohnanlage, die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Die Anlage verfügte über einen Anschluß an das Breitbandkabel; die jährlichen Gebühren für den Anschluß betrugen nach dem Vortrag der Antragsteller ungefähr 30000 DM. Der Vertrag über den Kabelanschluß lief zum Jahresende 1998 aus.