BayObLG - Beschluss vom 20.03.2002
2Z BR 178/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
ZMR 2002, 685
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2459/01
AG Miesbach 4 UR II 24/00 ,

Treu und Glauben bei Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 178/01

DRsp Nr. 2002/9056

Treu und Glauben bei Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands

»Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands findet seine Grenze in dem Rechtsgedanken des § 242 BGB

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ; BGB § 242 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei versetzt aneinander gebauten Häusern besteht.

Im Aufteilungsplan sind die an der Westseite des Hauses der Antragsgegner gelegenen Fenster im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss mit einer Breite von 100 cm eingezeichnet. Die tatsächliche Breite der Fenster beträgt 195 cm; diese Bauausführung stammt noch aus der Zeit vor der Begründung von Wohnungseigentum. Die Grenze zwischen der Sondernutzungsfläche der Antragstellerin und der Antragsgegner verläuft an der Westseite des Hauses der Antragsgegner in gedachter Verlängerungslinie von dem Punkt aus, an dem nach dem Aufteilungsplan der nördliche Fensterrahmen endet. Dieser Punkt liegt nach dem Aufteilungsplan 170 cm von der südlichen Außenmauer des Hauses der Antragstellerin entfernt.