I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei versetzt aneinander gebauten Häusern besteht.
Im Aufteilungsplan sind die an der Westseite des Hauses der Antragsgegner gelegenen Fenster im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss mit einer Breite von 100 cm eingezeichnet. Die tatsächliche Breite der Fenster beträgt 195 cm; diese Bauausführung stammt noch aus der Zeit vor der Begründung von Wohnungseigentum. Die Grenze zwischen der Sondernutzungsfläche der Antragstellerin und der Antragsgegner verläuft an der Westseite des Hauses der Antragsgegner in gedachter Verlängerungslinie von dem Punkt aus, an dem nach dem Aufteilungsplan der nördliche Fensterrahmen endet. Dieser Punkt liegt nach dem Aufteilungsplan 170 cm von der südlichen Außenmauer des Hauses der Antragstellerin entfernt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|