BayObLG - Beschluss vom 18.09.2002
2Z BR 39/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ; FGG § 12 § 271 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
ZMR 2002, 954
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 9671/01
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen II 60/00

Treu und Glauben bei erstmaliger Herstellung des planmäßigen Zustands einer Eigentumswohnanlage - Gefahr erheblicher Bauschäden durch Entfernung eines Stützpfeilers

BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 39/02

DRsp Nr. 2002/16306

Treu und Glauben bei erstmaliger Herstellung des planmäßigen Zustands einer Eigentumswohnanlage - Gefahr erheblicher Bauschäden durch Entfernung eines Stützpfeilers

»1. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige Herstellung eines dem Aufteilungsplan und den Bauplänen entsprechenden Zustands kann durch § 242 BGB ausgeschlossen sein. Hierfür ist eine umfassende Würdigung der Interessen der Beteiligten erforderlich. 2. Die Gefahr erheblicher Bauschäden kann den Einwand von Treu und Glauben begründen (hier: Entfernung eines Stützpfeilers). Wahrscheinlichkeit und evtl. Umfang solcher Schäden sind von den Tatsacheninstanzen nachprüfbar festzustellen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ; FGG § 12 § 271 ; BGB § 242 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller erwarben ihre Wohnung vom Bauträger, als die Anlage noch im Bau war. Mit dem Eigentum an der Wohnung der Antragsteller ist das Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage verbunden.

Der den Antragstellern zustehende Stellplatz ist jedoch nicht nutzbar, weil im Rahmen der Baufertigstellung mittig in der Einfahrt ein Stützpfeiler aus Stahlbeton angebracht wurde.