I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsteller erwarben ihre Wohnung vom Bauträger, als die Anlage noch im Bau war. Mit dem Eigentum an der Wohnung der Antragsteller ist das Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage verbunden.
Der den Antragstellern zustehende Stellplatz ist jedoch nicht nutzbar, weil im Rahmen der Baufertigstellung mittig in der Einfahrt ein Stützpfeiler aus Stahlbeton angebracht wurde.
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