BayObLG - Beschluss vom 06.06.2002
2Z BR 128/01
Normen:
WEG § 14 § 21 Abs. 4 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 396
ZMR 2002, 848
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 129/00
AG Passau 1 UR II 72/99 ,

Treu und Glauben bei erstmaliger Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands - Mauerdurchbruch

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 128/01

DRsp Nr. 2002/11170

Treu und Glauben bei erstmaliger Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands - Mauerdurchbruch

»Darf ein Wohnungseigentümer in einer Wand zwischen seinem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum eine Tür ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einbauen, so ist einer der übrigen Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben daran gehindert, die Beseitigung der Tür zur erstmaligen Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands zu verlangen.«

Normenkette:

WEG § 14 § 21 Abs. 4 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.