OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.12.2008
I-3 Wx 158/08
Normen:
WEG § 21 Abs. 4; BGB § 199; BGB § 242;
Fundstellen:
MietRB 2009, 76
OLGReport-Düsseldorf 2009, 229
ZMR 2009, 303
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 87/08
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 292 II 122/06 WEG

Treuwidrigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 158/08

DRsp Nr. 2009/1644

Treuwidrigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern

Die für die rechtlichen Verhältnisse innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft geltende gesteigerte Treuepflicht kann es im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gebieten, gegenüber Ansprüchen einzelner Wohnungseigentümer (hier: Erstattung aufgrund nichtiger Eigentümerbeschlüsse aufgewendeter Instandsetzungskosten) den Einwand der Verfahrung nicht geltend zu machen.

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens

der weiteren Beschwerde.

Wert: 20.000,- Euro

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4; BGB § 199; BGB § 242;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, die der Beteiligte zu 4 verwaltet.

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus zwei Wohnhäusern und einer Tiefgarage. Die Wohnhäuser enthalten insgesamt 21 Wohnungen, die Tiefgarage 18 Garagen.

Verfahrensgegenstand ist die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung aus dem Jahr 2006, wonach einzelnen Wohnungseigentümern Kosten für die Erneuerung von Fenstern bzw. die Sanierung von Balkonen erstattet werden und hierfür eine Sonderumlage erhoben werden soll.