BayObLG - Beschluß vom 29.03.2000
2Z BR 119/99
Normen:
FGG § 20a; WEG § 47 ; BGB § 366 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7020/99
AG München 482 UR II 695/98 ,

übereinstimmende Erledigterklärung

BayObLG, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 119/99

DRsp Nr. 2000/3838

übereinstimmende Erledigterklärung

»1. Widerspricht der Antragsgegner der Erledigterklärung durch den Antragsteller nicht, ist in der Regel von einer übereinstimmenden Erledigterklärung auszugehen.2. In den Fällen der übereinstimmenden Erledigterklärung ist über die Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. In dem Verfahren bereits ergangene Entscheidungen werden unwirksam. Bei der Kostenentscheidung ist vor allem darauf abzustellen, wie das Verfahren mutmaßlich ohne das erledigende Ereignis ausgegangen wäre. Dabei kann sich das Gericht mit einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen.3. Die Bestimmung des § 366 BGB ist auch auf Wohngeldzahlungen anzuwenden.«

Normenkette:

FGG § 20a; WEG § 47 ; BGB § 366 ;

Gründe

I.