BayObLG - Beschluß vom 30.04.1999
2Z BR 175/98
Normen:
FGG 20a; WEG § 24 Abs. 4, § 47 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 858
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 23411/97
AG München 484 UR II 602/97 ,

Übereinstimmende Erledigterklärung durch Antrag und fehlenden Widerspruch

BayObLG, Beschluß vom 30.04.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 175/98

DRsp Nr. 1999/8812

Übereinstimmende Erledigterklärung durch Antrag und fehlenden Widerspruch

»1. Von einer übereinstimmenden Erledigterklärung ist in der Regel schon dann auszugehen, wenn der Antragsgegner der Erklärung des Antragstellers nicht widersprochen hat.2. Wird ein Wohnungseigentümer nicht zur Versammlung eingeladen und nimmt er deswegen nicht daran teil, so führt dies auf rechtzeitige Anfechtung hin zur Ungültigerklärung der in der Versammlung gefaßten Beschlüsse, es sei denn, es steht fest, daß sie bei ordnungsmäßiger Ladung ebenso gefaßt worden wären. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Ladungsmangel für die Beschlußfassung ursächlich war oder nicht, kann nicht auf die nachträgliche Bewertung des Versammlungsverlaufs und der Beschlußfassung durch die Wohnungseigentümer abgestellt werden.«

Normenkette:

FGG 20a; WEG § 24 Abs. 4, § 47 ;

Gründe: