Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der §§
Das Landgericht hat verkannt, daß dem Antragsteller derzeit kein Recht auf Zugang sowie zur Nutzung des Gartens zusteht, weil die Gartennutzung aufgrund einer stillschweigenden Gebrauchsregelung der Wohnungseigentümer im Sinne des § 15 WEG den Eigentümern der zum Garten gelegenen Erdgeschoßwohnungen vorbehalten ist.
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