OLG Köln - Beschluß vom 26.04.1996
16 Wx 56/96
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 185
WuM 1997, 59

Überlassung von Gemeinschaftseigentum an einen Wohnungseigentümer zur Sondernutzung

OLG Köln, Beschluß vom 26.04.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 56/96

DRsp Nr. 1996/30627

Überlassung von Gemeinschaftseigentum an einen Wohnungseigentümer zur Sondernutzung

Durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer kann ein Teil des geminschaftlichen Eigentums einem Eigentümer zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden. Eine solche Vereinbarung ist als schuldrechtlicher Vertrag formlos gültig und kann auch stillschweigend - etwa durch konkludentes Verhalten - getroffen werden.

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.

Das Landgericht hat verkannt, daß dem Antragsteller derzeit kein Recht auf Zugang sowie zur Nutzung des Gartens zusteht, weil die Gartennutzung aufgrund einer stillschweigenden Gebrauchsregelung der Wohnungseigentümer im Sinne des § 15 WEG den Eigentümern der zum Garten gelegenen Erdgeschoßwohnungen vorbehalten ist.