OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.2008
I-24 U 188/07
Normen:
BGB § 154 Abs. 2 ; BGB § 164 ; BGB § 535 ; BGB § 550 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 292
OLGReport-Düsseldorf 2008, 662
ZMR 2008, 711
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 10.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 238/06

Übernahme eines Mietvertrages durch Nachmieter - Umfang des Mietausfallschadens bei provozierter Kündigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen I-24 U 188/07

DRsp Nr. 2008/12463

Übernahme eines Mietvertrages durch Nachmieter - Umfang des Mietausfallschadens bei provozierter Kündigung

»1. Für die "Übernahme" eines Mietvertrages durch einen Nachmieter bedarf es eindeutiger schriftlicher Erklärungen von Vermieter und Nachmieter, wenn die Beurkundung des "neuen" Mietvertrages gewollt ist. 2. Zu den Voraussetzungen eines "unternehmensbezogenen" Mietvertrages. 3. Im Falle eines formfehlerhaften Mietvertrages steht dem Vermieter nach vom Mieter provozierter fristloser Kündigung ein Mietausfallschaden nur bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist zu.«

Normenkette:

BGB § 154 Abs. 2 ; BGB § 164 ; BGB § 535 ; BGB § 550 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung eines Gewerbemietvertrages sowie auf Zahlung abgerechneter Nebenkosten - hilfsweise auf Zahlung von Nebenkostenpauschalen - in Anspruch.