BayObLG - Beschluß vom 10.03.1994
2Z BR 125/93
Normen:
FGG § 27 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ; ZPO § 561 Abs. 2 ;

Überprüfung der Entscheidung des Tatrichters durch das Rechtsbeschwerdegericht

BayObLG, Beschluß vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 125/93

DRsp Nr. 1994/1743

Überprüfung der Entscheidung des Tatrichters durch das Rechtsbeschwerdegericht

»1. An die Tatsachenfeststellungen des Tatrichters ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Die Beweiswürdigung kann es nur auf Rechtsfehler überprüfen.2. Die Vergrößerung von zwei Einzelfenstern zu einer Fenster - Tür - Kombination und die Errichtung eines Holzbalkons davor sind bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ; ZPO § 561 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Antragstellerin und Antragsgegner, zwei Geschwister, haben im Weg der Erbauseinandersetzung ihr Elternhaus in Wohnungseigentum aufgeteilt. Mit dem Miteigentumsanteil zu 1/2 der Antragstellerin ist das Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoß und an der ans Haus angebauten Garage verbunden, dem Antragsgegner gehören die jeweils abgeschlossenen Wohnungen im Erdgeschoß und im Dachgeschoß.