Überprüfung der Ermächtigung eines Mitberechtigten durch die übrigen, wenn ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zusteht
BayObLG, Beschluß vom 31.03.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 16/94
DRsp Nr. 1995/1310
Überprüfung der Ermächtigung eines Mitberechtigten durch die übrigen, wenn ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zusteht
»1. Bei einer Mehrhausanlage können die Wohnungseigentümer eines Hauses nicht über eine Jahresabrechnung für dieses allein beschließen. Geschieht dies dennoch, dann kann der Eigentümerbeschluß der Untergemeinschaft ausnahmsweise dann nicht für ungültig erklärt werden, wenn die Eigentümerbeschlüsse der anderen Untergemeinschaften über ihre Jahresabrechnung bestandskräftig geworden sind. 2. Der Verwalter oder ein anderer Vorsitzender der Eigentümerversammlung ist dann, wenn ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zusteht, in der Regel nicht gehalten, bei Abgabe der Stimme durch einen Mitberechtigten dessen Ermächtigung durch die übrigen zu überprüfen. 3. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann einen der Gemeinschaft zustehenden Auskunftsanspruch gegen den Verwalter gerichtlich nur aufgrund eines Eigentümerbeschlusses geltend machen.«