BayObLG - Beschluß vom 12.10.1994
2Z BR 60 u. 61/94
Normen:
WEG § 21 Abs. 4, § 22 ;
Vorinstanzen:
LG München,
AG München,

Überprüfung eines Eigentümerbeschlusses zum Einbau eines Aufzugs

BayObLG, Beschluß vom 12.10.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 60 u. 61/94

DRsp Nr. 1995/1222

Überprüfung eines Eigentümerbeschlusses zum Einbau eines Aufzugs

» Haben die Wohnungseigentümer bestandskräftig den Einbau eines Aufzugs und die Ermächtigung des Verwalters beschlossen, Kostenangebote zum Einbau eines Aufzugs "im Hinterhof in Turmform und Glasbauweise mit Zugängen zum Treppenhaus" einzuholen, kann ein späterer Eigentümerbeschluß, der "Glasaufzug" entsprechend einem der eingeholten Angebote sei einzubauen, nur noch daraufhin überprüft werden, ob er dem zunächst gefaßten Eigentümerbeschluß und im übrigen dem Interesse der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4, § 22 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Das Gebäude bildet im Innenhof einen rechten Winkel. In der Eigentümergemeinschaft wird seit vielen Jahren der Einbau eines Lifts erörtert, sei es als Innenlift oder als Außenlift im rechten Winkel des Gebäudes im Innenhof. Bereits in Kaufverträgen ist die Frage des Lifteinbaus angesprochen.