OLG Hamburg - Beschluss vom 05.08.1992
4 U 22/92
Normen:
WiStG § 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)479a
MDR 1992, 963
NJW-RR 1992, 1366
OLG Hamburg, HdM Nr. 27
WuM 1992, 527
ZMR 1992, 501

Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 50 % aufgrund laufender Aufwendungen des Vermieters

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.08.1992 - Aktenzeichen 4 U 22/92

DRsp Nr. 1993/1908

Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 50 % aufgrund laufender Aufwendungen des Vermieters

»Bei einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 50 % aufgrund laufender Aufwendungen des Vermieters gem. § 5 Abs. 1 S. 3 WiStG bleibt die Mietzinsvereinbarung bis zu einer Höhe von 150 % der ortsüblichen Vergleichsmiete wirksam.«

Normenkette:

WiStG § 5 ;

Gründe:

I. Das Landgericht Hamburg hat dem Senat mit Beschluß vom 20. Dezember 1991 gemäß § 541 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. ZPO die nachstehenden Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

»1. Bleibt bei einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 50 % aufgrund laufender Aufwendungen des Vermieters gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 WiStG die Mietzinsvereinbarung bis zur Höhe von 150 % oder in Höhe von 120 % der ortsüblichen Vergleichsmiete wirksam?

2. Sind steuerliche Vorteile, die der Vermieter aus der Vermietung einer Wohnung erzielt, bei der Berechnung der laufenden Aufwendungen zu berücksichtigen?«

Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger als Mieter von Wohnraum begehren vom Beklagten die Rückzahlung geleisteten Mietzinses wegen Mietpreisüberhöhung sowie die Feststellung, daß sie lediglich zur Leistung einer niedrigeren als der vertraglich vereinbarten Miete verpflichtet sind.