BayObLG - Beschluß vom 24.03.1994
2Z BR 28/94
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ;

Übertragung einer turnusmäßigen Treppenreinigung auf die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss

BayObLG, Beschluß vom 24.03.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 28/94

DRsp Nr. 1995/1315

Übertragung einer turnusmäßigen Treppenreinigung auf die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss

»Eine turnusmäßige Treppenreinigung, die in vergleichbaren Mietshäusern auch heute noch vielfach von den Mietern erledigt wird, kann den Wohnungseigentümern grundsätzlich auch durch Mehrheitsbeschluß übertragen werden (Bestätigung von BayObLGZ 1991, 421).«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die in den 70er Jahren im sozialen Wohnungsbau errichtete und im Jahre 1983 in Eigentumswohnungen umgewandelte Wohnanlage besteht aus elf Häusern mit ca. dreihundert meist vermieteten Wohnungen.

Bis zum Jahre 1992 reinigten die Hausbewohner die Gemeinschaftsflächen turnusmäßig selbst. In der Eigentümerversammlung vom 3.7.1992 vertraten die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Auffassung, daß die bisherige Praxis beibehalten werden sollte; sie stimmten folgendem Antrag zu:

Die Treppenhäuser (Treppenpodeste nebst ab- und aufläufigen Treppenstufen) sowie die sonstigen Flächen des Gemeinschaftseigentums (Hauseingangsbereich, Kellerflure, Speicherflure, Lift, Nottreppen inklusive Fenster usw.) sind durch die Wohnungseigentümer zu reinigen.