I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die in den 70er Jahren im sozialen Wohnungsbau errichtete und im Jahre 1983 in Eigentumswohnungen umgewandelte Wohnanlage besteht aus elf Häusern mit ca. dreihundert meist vermieteten Wohnungen.
Bis zum Jahre 1992 reinigten die Hausbewohner die Gemeinschaftsflächen turnusmäßig selbst. In der Eigentümerversammlung vom 3.7.1992 vertraten die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Auffassung, daß die bisherige Praxis beibehalten werden sollte; sie stimmten folgendem Antrag zu:
Die Treppenhäuser (Treppenpodeste nebst ab- und aufläufigen Treppenstufen) sowie die sonstigen Flächen des Gemeinschaftseigentums (Hauseingangsbereich, Kellerflure, Speicherflure, Lift, Nottreppen inklusive Fenster usw.) sind durch die Wohnungseigentümer zu reinigen.
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