Die zulässige, Berufung des Beklagten ist begründet.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.672,18 Euro (7.182,16 DM) wegen unterlassener Renovierungsarbeiten und in Höhe von 4.627,19 Euro (9.050,00 DM) wegen Mietausfalls zu.
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