OLG Hamm - Urteil vom 05.07.2002
7 U 94/01
Normen:
AGBG § 1 Abs. 1 (a.F.) § 9 Abs. 1 (a.F.) § 9 Abs. 2 Nr. 1 (a.F.) ; BGB § 326 Abs. 1 S. 1 (a.F.) § 326 Abs. 1 S. 2 (a.F.) § 536 (a.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1243
NZM 2002, 988
ZMR 2002, 822
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 27.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 71/01

Überwälzung der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen durch AGB

OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2002 - Aktenzeichen 7 U 94/01

DRsp Nr. 2003/1055

Überwälzung der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen durch AGB

1. Nach § 536 (a.F.) BGB obliegt die Pflicht, die Mietsache durch Vornahme von Schönheitsreparaturen in dem zum vertragsmäßigen Gebrauch erforderlichen Zustand zu erhalten, dem Vermieter. Eine Überwälzung dieser Pflicht auf den Mieter durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich möglich.2. Etwas anderes gilt jedoch, wenn zwar nicht die einzelnen Vertragsklauseln für sich betrachtet, jedoch in ihrer Gesamtheit den Mieter unangemessen benachteiligen.

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 1 (a.F.) § 9 Abs. 1 (a.F.) § 9 Abs. 2 Nr. 1 (a.F.) ; BGB § 326 Abs. 1 S. 1 (a.F.) § 326 Abs. 1 S. 2 (a.F.) § 536 (a.F.) ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, Berufung des Beklagten ist begründet.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.672,18 Euro (7.182,16 DM) wegen unterlassener Renovierungsarbeiten und in Höhe von 4.627,19 Euro (9.050,00 DM) wegen Mietausfalls zu.