OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.05.2002
24 U 142/01
Normen:
BGB § 546 (a.F.) § 535 Abs. 1 S. 3 (n.F.) ; II. BVO § 27 ; ZPO § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 700
OLGReport-Düsseldorf 2003, 114
ZMR 2003, 22
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 415/00

Überwälzung von Nebenkosten auf den Mieter auf Grund vertraglicher Klauseln

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 24 U 142/01

DRsp Nr. 2002/10697

Überwälzung von Nebenkosten auf den Mieter auf Grund vertraglicher Klauseln

Zu den Grenzen, Nebenkosten ( hier: Kontoführungs- und Verwaltungskosten ) auf den Mieter auf Grund (unklarer) Vertragsklauseln zu überwälzen.

Normenkette:

BGB § 546 (a.F.) § 535 Abs. 1 S. 3 (n.F.) ; II. BVO § 27 ; ZPO § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Sie hat den von ihr errechneten und in der Höhe vom Beklagten nicht beanstandeten Anspruch in Höhe von 12.784,35 DM = 6.536,53 EUR (14.072,53 DM abzüglich vom Landgericht zuerkannter 1.288,18 DM) auf Erstattung von weiteren Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 1. März 2000. Der Anspruch folgt aus dem Mietvertrag der Parteien. Denn der Beklagte darf von den gezahlten Vorschüssen für Nebenkosten nur das behalten, was ihm nach dem Mietvertrag zusteht. Dazu gehören nicht die in Rechnung gestellten Kontoführungs- und Verwaltungsgebühren.

1.

Die Klägerin beanstandet zu Recht, dass die streitige Nebenkostenregelung in § 8.7 des Mietvertrags unklar ist. Die Klausel lautet:

"Vermieter trägt die Kosten für die Gebäude-Feuerversicherung für das Mietobjekt sowie die Grundsteuer.