Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus einer Doppelhaushälfte mit ursprünglich noch nicht ausgebautem Dachgeschoß. Die Beteil. zu 3) und 4) sind die teilenden Eigentümer, die mit notarieller Urkunde vom Juni 1981 ihr Eigentum an der Doppelhaushälfte gemäß § 8 WEG in drei Wohneinheiten umgewandelt und selbst die im Dachgeschoß gelegenen, zur Wohnung Nr. 3 gehörenden Räume behalten haben.
Der Beteil. zu 2) ist Eigentümer der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung Nr. 1. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom November 1981 zwischen ihm als Käufer und den Beteil. zu 3) und 4) als Verkäufer heißt es:
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