KG - Beschluß vom 17.05.1995
24 W 431/95
Normen:
WEG § 10 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)235a
FGPrax 1995, 190
KGR 1995, 157
NJW-RR 1995, 1228
WE 1995, 313
Wohnungseigentümer 1995, 85
WuM 1995, 444
ZMR 1995, 418

Umfang der Ermächtigung zur Änderung der Teilungserklärung

KG, Beschluß vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 24 W 431/95

DRsp Nr. 1996/20129

Umfang der Ermächtigung zur Änderung der Teilungserklärung

»Hat der teilende Eigentümer sich in allen notariellen Kaufverträgen mit den Wohnungseigentumserwerbern eine bestimmt umrissene Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung hinsichtlich des Dachgeschoßausbaus im Rahmen bauaufsichtlicher Genehmigungen geben lassen, so berechtigt ihn bereits diese Ermächtigung zur Vornahme der Umbauarbeiten und auch zu einer Unterteilung der Dachgeschoßwohnung.«

Normenkette:

WEG § 10 ;

Sachverhalt:

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus einer Doppelhaushälfte mit ursprünglich noch nicht ausgebautem Dachgeschoß. Die Beteil. zu 3) und 4) sind die teilenden Eigentümer, die mit notarieller Urkunde vom Juni 1981 ihr Eigentum an der Doppelhaushälfte gemäß § 8 WEG in drei Wohneinheiten umgewandelt und selbst die im Dachgeschoß gelegenen, zur Wohnung Nr. 3 gehörenden Räume behalten haben.

Der Beteil. zu 2) ist Eigentümer der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung Nr. 1. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom November 1981 zwischen ihm als Käufer und den Beteil. zu 3) und 4) als Verkäufer heißt es: