OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2009
15 Wx 142/08
Normen:
WEG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
MietRB 2009, 173
OLGReport-Hamm 2009, 343
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 147/07
AG Essen, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 195 II 157/07 WEG

Umfang der Nutzung von Sondereigentum zu gewerblichen Zwecken

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 142/08

DRsp Nr. 2009/6591

Umfang der Nutzung von Sondereigentum zu gewerblichen Zwecken

1. Jeder Wohnungseigentümer hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Gebrauch des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums nur im Rahmen derjenigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften erfolgt, die nachbarschützenden Charakter haben. 2. Die umfassende Zulässigkeit einer Nutzung eines Teileigentums zu gewerblichen Zwecken gibt dem Sondereigentümer kein Recht, vorhandene bauliche Anlagen über den vorgegebenen bauordnungsrechtlichen Rahmen hinaus nutzen zu können, um eine bestimmte Form gewerblicher Nutzung des Sondereigentums realisieren zu können.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts vom 9. August 2007 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.000,00 € festgesetzt:

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3;

Gründe:

I.