A.
Die Kläger haben die Beklagten als Gesamtschuldner aus einem Mietvertrag über Gewerberäume zum Betrieb einer Trinkhalle auf Zahlung rückständigen Mietzinses für die Monate Dezember 2001 bis November 2002 in Höhe von insgesamt 8.858,10 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
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