I.
Die Beklagte war Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses nebst Tiefgarage. Versicherungsnehmerin und Vermieterin des Anwesens war eine Wohnungsverwaltungsgesellschaft. Am 17.04.2004 kam es aufgrund eines technischen Defekts eines in der Tiefgarage abgestellten Pkw zu einem Feuer, bei dem das Gebäude beschädigt wurde. Die Halterin des Pkw war Mieterin einer Wohnung und eines Tiefgaragenstellplatzes. Für den Pkw bestand beim Kläger eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Die Beklagte regulierte den Gebäudeschaden und machte nach §
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