OLG Hamm - Beschluss vom 15.02.2000
15 W 426/99
Normen:
WEG § 15, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1401
NZM 2000, 910
OLGReport-Hamm 2000, 163
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 31/99
AG Münster - 18 II 16/99 WEG ,

Umgestaltung der Gartenfläche durch den Sondernutzungsberechtigten

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 15 W 426/99

DRsp Nr. 2000/7173

Umgestaltung der Gartenfläche durch den Sondernutzungsberechtigten

»1. Die grundlegende Umgestaltung einer Sondernutzungsfläche durch den Sondernutzungsberechtigten stellt eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung dar.2. Die Gemeinschaftsordnung kann dem Sondernutzungsberechtigtenbei der Gartenplanung und Gartengestaltung einen Gestaltungsspielraum einräumen, der über das Recht zur üblichen Gartenpflege hinausgeht.3. Der Tatrichter kann seine Entscheidung zu dem behaupteten erheblichen Nachteil einer baulichen Veränderung auf aussagekräftige Lichtbilder stützen; ein Ortstermin in einer der beiden Tatsacheninstanzen ist nicht zwingend erforderlich.«

Normenkette:

WEG § 15, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sind Ersterwerber der Wohnungseigentumsanlage, die im Anschluß an die Aufteilung von Grund auf saniert worden ist. In der Teilungserklärung vom 27. Dezember 1996 (UR-Nr. 148/96 Notar in Münster), die in der Folgezeit, ohne daß dies für das vorliegende Verfahren Bedeutung hat, mehrfach geändert worden ist, wird den Sondereigentümern der Erdgeschoßwohnung (Wohnung Nr. 2) an dem gesamten Hintergarten ein Sondernutzungsrecht mit folgendem Inhalt eingeräumt (Teil B Nr. 2 a) der Teilungserklärung):