I.
Die Beteiligten bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sind Ersterwerber der Wohnungseigentumsanlage, die im Anschluß an die Aufteilung von Grund auf saniert worden ist. In der Teilungserklärung vom 27. Dezember 1996 (UR-Nr. 148/96 Notar in Münster), die in der Folgezeit, ohne daß dies für das vorliegende Verfahren Bedeutung hat, mehrfach geändert worden ist, wird den Sondereigentümern der Erdgeschoßwohnung (Wohnung Nr. 2) an dem gesamten Hintergarten ein Sondernutzungsrecht mit folgendem Inhalt eingeräumt (Teil B Nr. 2 a) der Teilungserklärung):
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