I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Zur Wohnung der Antragsgegnerin gehört als Sondernutzungsfläche ein Teil des Gartens; dieser weist zum Haus hin ein - nicht sehr ausgeprägtes - Gefälle auf. Auf einem an der Grundstücksgrenze gelegenen Teil der Sondernutzungsfläche standen ursprünglich mehrere Fichten, die die Antragsgegnerin mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer entfernte.
Im Anschluss an die Beseitigung der Bäume begradigte die Antragsgegnerin die Teilfläche, auf der diese gestanden hatten. Die durch die Umgestaltung entstandene Böschung bepflanzte die Antragsgegnerin und baute zwei Holzstufen ein, über die man vom übrigen Garten zur begradigten Fläche gelangt.
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