BayObLG - Beschluss vom 26.09.2002
2Z BR 86/02
Normen:
WEG § 22 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 242
OLGReport-BayObLG 2003, 317
ZMR 2003, 125
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 4 T 2846/01,
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen II 35/01

Umgestaltung der Grundstücksoberfläche als bauliche Veränderung der Sondernutzungsfläche - Begradigung eines Hanges - Nachteil durch intensivere Nutzung

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 86/02

DRsp Nr. 2002/18003

Umgestaltung der Grundstücksoberfläche als bauliche Veränderung der Sondernutzungsfläche - Begradigung eines Hanges - Nachteil durch intensivere Nutzung

»1. Eine bauliche Veränderung kann auch die Umgestaltung der Grundstücksoberfläche durch Begradigung eines abschüssigen Hanges sein.2. Wird durch eine solche Maßnahme die Nutzbarkeit erhöht, so kann schon in der Möglichkeit einer intensiveren Nutzung ein Nachteil liegen.«

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Zur Wohnung der Antragsgegnerin gehört als Sondernutzungsfläche ein Teil des Gartens; dieser weist zum Haus hin ein - nicht sehr ausgeprägtes - Gefälle auf. Auf einem an der Grundstücksgrenze gelegenen Teil der Sondernutzungsfläche standen ursprünglich mehrere Fichten, die die Antragsgegnerin mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer entfernte.

Im Anschluss an die Beseitigung der Bäume begradigte die Antragsgegnerin die Teilfläche, auf der diese gestanden hatten. Die durch die Umgestaltung entstandene Böschung bepflanzte die Antragsgegnerin und baute zwei Holzstufen ein, über die man vom übrigen Garten zur begradigten Fläche gelangt.