BayObLG - Beschluss vom 10.04.2002
2Z BR 70/01
Normen:
BGB § 670 ; WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 28 Abs. 1 und 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1093
NZM 2002, 531
NZM 2002, 531
OLGReport-BayObLG 2002, 305
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2157/00 ,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen 5 UR II 18/00 ,

Umlage von Wohngeldrückständen zahlungsunfähiger Wohnungseigentümer - Positionen der Jahresgesamtabrechnung - finanzielle Überlastung einzelner Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 10.04.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 70/01

DRsp Nr. 2002/9114

Umlage von Wohngeldrückständen zahlungsunfähiger Wohnungseigentümer - Positionen der Jahresgesamtabrechnung - finanzielle Überlastung einzelner Wohnungseigentümer

»1. Wohngeldrückstände eines zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers können nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG durch Beschluss auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden. Die Genehmigung der Jahresabrechnung, die als Einzelposten die Umlage eines Wohngeldrückstands enthält, beinhaltet nicht zugleich einen Beschluss über die Umlage.2. In die Jahresgesamtabrechnung sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind. Soll-Positionen haben in der Jahresabrechnung grundsätzlich keinen Platz.3. Die Ordnungsmäßigkeit von Eigentümerbeschlüssen wird im Regelfall nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie einen einzelnen Wohnungseigentümer über dessen konkrete finanzielle Leistungsfähigkeit hinaus belasten.«

Normenkette:

BGB § 670 ; WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 28 Abs. 1 und 3 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller waren und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Das Wohnungseigentum der Antragsteller wurde zwangsversteigert und der Zuschlag am 13.6.2001 erteilt. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter der Wohnanlage.