KG - Beschluß vom 04.11.1991
24 W 6716/90
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Grundeigentum 1993, 653
WE 1992, 109
Wohnungseigentümer 1992, 37
WuM 1992, 89

Umrüstung einer Antennenanlage auf einen Breitbandkabelanschluß in Eigentumswohnanlage

KG, Beschluß vom 04.11.1991 - Aktenzeichen 24 W 6716/90

DRsp Nr. 1995/5048

Umrüstung einer Antennenanlage auf einen Breitbandkabelanschluß in Eigentumswohnanlage

»Ein Wohnungseigentümerbeschluß, der die Umrüstung einer Rundfunk- und Fernsehantennenanlage auf einen Breitbandverteileranschluß der Deutschen Bundespost bestimmt, die an dem Breitbandverteileranschluß nicht interessierten Wohnungseigentümer jedoch von der Kostentragungspflicht befreit, beeinträchtigt deren Rechte grundsätzlich nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus. Deren Zustimmung ist deshalb nicht erforderlich.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;

Gründe: