BayObLG - Beschluss vom 06.12.2000
2Z BR 89/00
Normen:
BGB § 873, § 877 ; WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1163
NZM 2002, 24
ZfIR 2001, 297
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 280/00
AG Landshut,

Umwandlung eines Teileigentums in ein Wohnungseigentum oder umgekehrt

BayObLG, Beschluss vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 89/00

DRsp Nr. 2001/494

Umwandlung eines Teileigentums in ein Wohnungseigentum oder umgekehrt

»Die Umwandlung eines Teileigentums in ein Wohnungseigentum oder umgekehrt bedarf der Mitwirkung aller Wohnungs- und Teileigentümer und der Eintragung in das Grundbuch; die Mitwirkung von Sondernachfolgern ist nur dann entbehrlich, wenn sie in der in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

BGB § 873, § 877 ; WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1, 2 ;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 ist als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, im Grundbuch eingetragen.

Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums und der Sondernutzungsrechte ergeben sich aus der Gemeinschaftsordnung (GO), die bei der Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum am 14.12.1995 von der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1 als Bauträgerin und ehemaliger Eigentümerin verfaßt und die am 24.4.1996 in das Grundbuch eingetragen wurde. Diese enthält in § 1 Nr. 4 folgende Bestimmung: