BayObLG - Beschluß vom 17.03.1994
2Z BR 5/94
Normen:
BGB § 133, § 875, § 876 ; GBO § 19 ; WEG § 30 ;
Fundstellen:
DNotZ 1995, 61

Umwandlung eines Wohnungserbbaurechts in Wohnungseigentum mit Übernahme der Grundschulden

BayObLG, Beschluß vom 17.03.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 5/94

DRsp Nr. 1995/1318

Umwandlung eines Wohnungserbbaurechts in Wohnungseigentum mit Übernahme der Grundschulden

»1. Sollen einheitlich die Löschung von Grundschulden an einem Wohnungserbbaurecht (Nr. 1), die Aufhebung aller Wohnungserbbaurechte, die Aufteilung des bisher mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum und die Belastung des neu begründeten Wohnungseigentums, das dem Erbbaurecht Nr. 1 entspricht, mit den Grundschulden im Grundbuch vollzogen werden, so ist die Belastung des Wohnungseigentums mit den Grundschulden nur durch deren Neueintragung möglich. Hat der Eigentümer die »Pfandunterstellung« oder »Pfanderstreckung« bewilligt, so ist dies als Bewilligung der Neueintragung auszulegen. 2. Offen bleibt, ob eine Gesamtbelastung von Wohnungserbbaurecht und Wohnungseigentum am selben Grundstück möglich ist, ob also vor der Aufhebung der Wohnungserbbaurechte das Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt und ein Wohnungseigentum mit den auf einem Wohnungserbbaurecht lastenden Grundschulden mitbelastet werden kann.«

Normenkette:

BGB § 133, § 875, § 876 ; GBO § 19 ; WEG § 30 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilten Erbbaurecht belastet ist. Er ist auch Inhaber aller dieser Rechte. Das Wohnungserbbaurecht Nr. 1 ist mit zwei Grundschulden belastet.