BayObLG - Beschluss vom 07.03.2002
2Z BR 77/01
Normen:
WEG § 28 Abs. 3 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 353
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1429/00
AG Nürnberg 1 UR II 94/99 ,

Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über Jahresabrechnung - Antragsbeschränkung - Amtsermittlung - verbrauchabhängige Wasserabrechnung - Ausweisung von Abgrenzungsposten

BayObLG, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 77/01

DRsp Nr. 2002/9079

Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über Jahresabrechnung - Antragsbeschränkung - Amtsermittlung - verbrauchabhängige Wasserabrechnung - Ausweisung von Abgrenzungsposten

»1. Der Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf eine einzelne Abrechnungsposition beschränkt werden.2. Bei der Überprüfung einer angefochtenen Position der Jahresabrechnung ist der Richter nicht auf die vom Antragsteller vorgebrachten Beanstandungen beschränkt;, er hat vielmehr von Amts wegen alle Gründe für eine Ungültigerklärung zu prüfen, insbesondere auch noch nachträglich vorgetragene Beanstandungen.3. Wenn Kaltwasser und Abwasser nach Verbrauch in den Wohnungen abzurechnen sind, muss in der Abrechnung zwischen dem individuellen Verbrauch und dem Verbrauch für Gemeinschaftszwecke unterschieden werden.4. Werden die Kosten des Verbrauchs von Wasser und Abwasser im Abrechnungsjahr nicht auch in diesem Jahr bezahlt, müssen Abgrenzungsposten gebildet und in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; FGG § 12 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 131 Wohnungen, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.