OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.11.1998
3 Wx 397/97
Normen:
28 Abs. 54; WEG §§ 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 856
OLGReport-Düsseldorf 1999, 373
WuM 1999, 357
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T-227/97
AG Wuppertal - 95 UR II 149/96 WEG ,

Ungültigerklärung die Genehmigung der Jahresabrechnung wegen erheblicher Mängel

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.11.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 397/97

DRsp Nr. 1999/4127

Ungültigerklärung die Genehmigung der Jahresabrechnung wegen erheblicher Mängel

»Erhebliche Mängel der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht, die es den Wohnungseigentümern unmöglich machen, die rechnerische Schlüssigkeit der Gesamtabrechnung nachzuvollziehen, führen im Anfechtungsverfahren dazu, den Genehmigungsbeschluß insgesamt für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

28 Abs. 54; WEG §§ 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der o.a. Wohnungseigentumsanlage. Der Beteiligte zu 3 war bis Ende 1995 Verwalter, der Beteiligte zu 4 ist seit 1. Januar 1996 Verwalter der Gemeinschaft.

In der Versammlung vom 22. Oktober 1996 genehmigten die Wohnungseigentümer mehrheitlich die von dem früheren Verwalter erstellte Gesamtabrechnung für das Jahr 1995. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären.

Er hat beanstandet, die Abrechnung sei nicht als Einnahmen- und Ausgabenrechnung, sondern in Form einer Bilanz vorgelegt worden. Die Heizkostenabrechnung sei unrichtig; bei den Einnahmen fehlten Zinseinkünfte in Höhe von 13.271,34 DM. Die Darstellung der Rücklagen sei ebenfalls unrichtig. Von tatsächlich gezahlten 21.258,00 DM für die Instandhaltungsrücklagen seien nur 10.629,00 DM den Rücklagen zugeführt worden.