I.
Die Beteiligten zu 2 bis 8 sind die Wohnungseigentümer der o.a. Wohnungseigentumsanlage, der Beteiligte zu 1 ist Testamentsvollstrecker der am 8. August 1996 verstorbenen und von der Beteiligten zu 6 beerbten Wohnungseigentümerin
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