OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.04.1999
3 Wx 77/99
Normen:
BGB § 242 ; WEG §§ 21 25 26 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)328d-e
NZM 1999, 844
WuM 1999, 648
ZMR 1999, 581
Vorinstanzen:
I. AG Mülheim an der Ruhr - 23 II 68/97 WEG -,
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 200/98

Ungültigerklärung eines Beschlusses des Mehrheitseigentümers über die Verwalterbestellung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.04.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 77/99

DRsp Nr. 1999/8923

Ungültigerklärung eines Beschlusses des Mehrheitseigentümers über die Verwalterbestellung

»1. Ein Wohnungseigentümer, der nach der von § 25 Abs. 2 WEG abweichenden Regelung in der Teilungserklärung über die Mehrheit der Stimmen verfügt, ist nicht gehindert, an seiner Wahl zum Verwalter mitzuwirken.2. Bestellt er sich mit seinem absoluten Stimmenübergewicht gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer zum Verwalter, so kann dies ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen und sein Abstimmungsverhalten - nach den Umständen des Einzelfalles - rechtsmißbräuchlich sein.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG §§ 21 25 26 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 2 bis 8 sind die Wohnungseigentümer der o.a. Wohnungseigentumsanlage, der Beteiligte zu 1 ist Testamentsvollstrecker der am 8. August 1996 verstorbenen und von der Beteiligten zu 6 beerbten Wohnungseigentümerin