BayObLG - Beschluß vom 22.04.1994
2Z BR 9/94
Normen:
WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 66

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, der eine bauliche Veränderung gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Wohnungseigentümer genehmigt

BayObLG, Beschluß vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 9/94

DRsp Nr. 1995/1306

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, der eine bauliche Veränderung gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Wohnungseigentümer genehmigt

»1. Ein Eigentümerbeschluß, der eine bauliche Veränderung gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Wohnungseigentümer genehmigt, ist nicht für ungültig zu erklären, wenn die bauliche Maßnahme die übrigen Wohnungseigentümer in ihren Rechten nicht beeinträchtigt (wie BayObLGZ 1992, 288). 2. Eigentümer von Dachgeschoßwohnungen, denen ein Sondernutzungsrecht an dem darüberliegenden Spitzboden zusteht, dürfen eine Verbindungstreppe von der Wohnung zum Spitzboden einbauen, wenn dadurch weder Nachteile in statischer, schalltechnischer oder brandtechnischer Hinsicht entstehen noch eine wohnungsähnliche Nutzung des Spitzbodens in Frage kommt.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Häusern mit insgesamt 22 Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.