BayObLG - Beschluß vom 12.07.1994
2Z BR 51/94
Normen:
BGB § 139 ; WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 62

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses mangels Bestimmtheit

BayObLG, Beschluß vom 12.07.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 51/94

DRsp Nr. 1995/1277

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses mangels Bestimmtheit

»1. Ein Eigentümerbeschluß ist für ungültig zu erklären, wenn ihm die zur rechtlichen Beachtlichkeit erforderliche Bestimmtheit fehlt. 2. Im Beschlußanfechtungsverfahren ist das Gericht ohne (weiteren) Antrag nicht befugt, die im Eigentümerbeschluß getroffene Regelung zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Ob eine teilweise Ungültigerklärung möglich ist, richtet sich nach § 139 BGB

Normenkette:

BGB § 139 ; WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragsgegner zu 1 waren bei Einleitung des Verfahrens Wohnungseigentümer und haben zwischenzeitlich die zu ihrem Sondereigentum gehörende, in der Teilungserklärung mit Nr. 6 bezeichnete Wohnung ihren Enkelkindern übertragen. In der Teilungserklärung ist bestimmt, daß der gesamte Speicher, der über den Wohnungen Nr. 5 und Nr. 6 liegt, zur ständigen Nutzung mit der Verpflichtung zur Wartung und Pflege dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 6 zugewiesen wird.