I. Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragsgegner zu 1 waren bei Einleitung des Verfahrens Wohnungseigentümer und haben zwischenzeitlich die zu ihrem Sondereigentum gehörende, in der Teilungserklärung mit Nr. 6 bezeichnete Wohnung ihren Enkelkindern übertragen. In der Teilungserklärung ist bestimmt, daß der gesamte Speicher, der über den Wohnungen Nr. 5 und Nr. 6 liegt, zur ständigen Nutzung mit der Verpflichtung zur Wartung und Pflege dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 6 zugewiesen wird.
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