OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.09.2001
3 W 87/01
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 242 § 1004 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 23
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 141/99
AG Trier - 8 UR II 15/99.WEG ,

Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung von Teileigentum; Verwirkung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 3 W 87/01

DRsp Nr. 2001/16614

Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung von Teileigentum; Verwirkung

»1. In der Teilungserklärung als Hobbyräume ausgewiesene Kellerräume einer Wohnungseigentumsanlage dürfen nicht als Wohnungen genutzt werden.2. Zur Verwirkung des Anspruchs auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung von Teileigentum.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 242 § 1004 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

1. Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei über den in der Beschwerdeinstanz nach mündlicher Verhandlung - anstelle des Feststellungsantrags - gestellten Antrag auf Erlass einer Leistungsverfügung entschieden (vgl. BayObLG ZMR 1993, 29, 30).

2. Die Entscheidung des Landgerichts enthält auch in der Sache keine Rechtsfehler. Der - der Nutzungsuntersagung zugrunde liegende - Unterlassungsanspruch gegen den Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB begründet.