Die sofortige weitere Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1
1. Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei über den in der Beschwerdeinstanz nach mündlicher Verhandlung - anstelle des Feststellungsantrags - gestellten Antrag auf Erlass einer Leistungsverfügung entschieden (vgl. BayObLG ZMR 1993, 29, 30).
2. Die Entscheidung des Landgerichts enthält auch in der Sache keine Rechtsfehler. Der - der Nutzungsuntersagung zugrunde liegende - Unterlassungsanspruch gegen den Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB begründet.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|