OLG Köln - Beschluss vom 03.07.2008
16 Wx 51/08
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
MDR 2009, 136
MietRB 2009, 77
OLGReport-Köln 2008, 790
WuM 2008, 744
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 138/07

Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Balkonverglasung an Hochhaus

OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 16 Wx 51/08

DRsp Nr. 2008/20301

Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Balkonverglasung an Hochhaus

»1. Ansprüche auf Beseitigung einer baulichen Veränderung können als grundsätzliche Individualansprüche des einzelnen Eigentümers nur dann von der Gemeinschaft geltend gemacht werden, wenn ein hierzu ermächtigender Beschluss der Gemeinschaft gefaßt worden ist. Auch nach dem WEG in der ab 01.07.2008 geltenden Neufassung hat sich dazu nichts geändert.2. Verglasungen an Balkonen an einem Hochhaus, dessen Gesamteindruck wesentlich von der Struktur und Linienführung der Fensteranlagen geprägt wird, sind grundsätzlich bauliche Veränderungen, die der Zustimmung der übrigen Eigentümer bedürfen.3. Soweit in der Vergangenheit nicht genehmigte Fensteranlagen hingenommen worden sind, hindert dies nicht die Eigentümergemeinschaft, bei weiteren Verglasungen deren Rückbau zu verlangen.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer im 7. Obergeschoss des Hauses A-Weg der im Rubrum bezeichneten größeren Wohnungseigentumsanlage. Zu baulichen Veränderungen enthält § 8 der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung u. a. folgende Regelungen: