OLG München - Beschluss vom 25.05.2005
34 Wx 24/05
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 147
MDR 2005, 1102
OLGReport-München 2005, 449
ZMR 2005, 727

Unterlassungsantrag gegen Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Wohnungseigentumsverfahren - Nutzung einer Wohnung als Tierarztpraxis

OLG München, Beschluss vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 24/05

DRsp Nr. 2005/8760

Unterlassungsantrag gegen Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Wohnungseigentumsverfahren - Nutzung einer Wohnung als Tierarztpraxis

»1. Steht das vermietete Wohnungseigentum einer Mehrzahl von Personen als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts zu, so sind richtige Adressaten eines im Wohnungseigentumsverfahren gestellten Unterlassungsantrags die einzelnen Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Ob daneben auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst im Wohnungseigentumsverfahren in Anspruch genommen werden kann, bleibt unentschieden. 2. Bezeichnet der Antragsteller in einem wohnungseigentumsrechtlichen Unterlassungsverfahren als Antragsgegner die Gesellschaft, verweist jedoch zur Identifizierung des Antragsgegners auf den von ihm vorgelegten Grundbuchauszug, kann davon ausgegangen werden, dass er die Gesellschafter als Wohnungseigentümer und nicht die Gesellschaft in Anspruch nehmen will. 3. Zulässigkeit der Nutzung einer Wohnung als Tierarztpraxis.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Sachverhalt: